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Aufsichtsbehörden
Aufsichtsbehörde ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen,
- die Bezirkshauptmannschaft; diese ist auch zur Entscheidung über die Vorstellung berufen, falls durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird,
- die Landesregierung, und zwar
- zur Aufsicht über Gemeindeverbände,
- für Angelegenheiten der Gemeindewirtschaft und Haushaltsführung
- für die Bestellung der Gemeindeorgane und deren Funktionsfähigkeit,
- der Landeshauptmann in Angelegenheiten des vom Bund übertragenen Wirkungsbereiches.
Die Aufsichtsbehörden entscheiden in letzter Instanz; es ist daher gegen ihre Bescheide eine Berufung nicht zulässig. Hingegen können diese Bescheide mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht angefochten werden.
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